Satzung des Liederkranz Waldhausen 1872 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Liederkranz Waldhausen 1872 e. V. Sitz des Vereines ist Lorch-Waldhausen
Er ist in das Vereinsregister Nr. VR 291 beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd eingetragen.
Er ist Mitglied im Chorverband Friedrich Silcher e. V. und im Schwäbischen Chorverband 1849 e. V.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges und die Förderung von Kindern und Jugendlichen.
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede interessierte und begabte Person sein, förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalender-jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschluss-fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder – Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und Übungsstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden mittels bargeldlosem Zahlungsverkehr erhoben. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen, mitgliedschaftlichen Leistungen hinausgehen. Umlagen können bei Baumaßnahmen und Projekten erhoben werden.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Für ortsansässige Mitglieder ist der schriftlichen Form durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Lorch Genüge getan. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § § und § 4 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat, gebildet aus aktiven und fördernden Mitgliedern des Vereins.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Der Vorstand wird im Wechsel auf zwei Jahre gewählt. In einem Jahr der Vorsitzende, im nächsten alle anderen Funktionsträger/Beiräte.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist berechtigt, sich für die Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung zu geben. Er ist verpflichtet, nach in Kraft treten dieser Satzung eine Ehrungsordnung zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit Buchprüfungen vorzunehmen, dies gilt auch für sogenannte Spontan-Prüfungen. Sie sind zur umfassenden Prüfung der Kasse und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Es ist ihnen umfassende Einsicht in die zur Prüfung begehrten Kassenunterlagen zu gewähren. Auskünfte und Vorlage von Unterlagen können nicht verweigert werden. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
a) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
b) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Speicherung
Bearbeitung
Verarbeitung
Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (Datenverkauf) Ist nicht statthaft.
c) Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft über seine gespeicherten Daten
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
Sperrung seiner Daten
Löschung seiner Daten
d) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu.
§ 13 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Lorch, die es nach Vorgabe des Vereins unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.01.2010 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister gemäß § 71 Abs (1) BGB in Schwäbisch Gmünd in Kraft. Die Eintragung ist am 03. Mai 2010
Mitgliedsbeiträge des Liederkranz Waldhausen 1872 e.V.
Festlegung neuer Mitgliedsbeiträge ab 2017
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.01.2017
1. Die seit 2010 festgelegte Aufteilung der Mitgliedsbeiträge in Grundbetrag und einem Zusatzbeitrag für aktive Mitglieder bleibt bestehen.
2. Die Monatsbeiträge für Kursangebote, wie z. B. die ZwergenMusik werden, orientiert an den entstehenden Kosten, vom Vorstand festgelegt. Die Teilnehmer werden als beitragsfreie Mitglieder geführt.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird wie folgt neu festgelegt Erwachsene:
Grundbetrag für alle aktiven und fördernden Mitglieder € 30,-- jährlich
Aktive zahlen zusätzlich einen Sängerbeitrag von € 30,-- jährlich
Kinder und Jugendliche ab 14 Jahren (gilt auch für volljährige Schüler und Studenten bei entsprechendem Nachweis):
Grundbetrag für alle € 10,00
Sängerbeitrag € 10,00
Ehrungsordnung des
Liederkranz Waldhausen 1872 e.V.
Genehmigte Fassung der Mitgliederversammlung vom 28.01.2011
Die nachfolgend aufgeführte Ehrungsordnung des Liederkranz Waldhausen 1872 e. V. bezieht sich auf die vereinsinternen Ehrungen für aktive und fördernde Mitglieder.
Spezielle Ehrungen für Aktive in den verschiedenen Chören des Vereins werden durch die Regelungen des Chorverbandes Friedrich Silcher, des Schwäbischen Chorverbandes und des Deutschen Chorverbandes vorgegeben.
Vereinsintern werden folgende Ehrungen vorgenommen:
Kinder und Jugendliche:
10 Jahre Mitgliedschaft im Kinder- und Jugendbereich - Urkunde und Geschenk im Wert von 10,-- €
Erwachsene:
25 Jahre Vereinsmitgliedschaft - Silberne Vereinsnadel und Geschenk im Wert von 10,-- €
40 Jahre Vereinsmitgliedschaft - Goldene Vereinsnadel und Geschenk im Wert von 15,-- €
50 Jahre Vereinsmitgliedschaft - Urkunde, Ehrungsteller und Geschenk im Wert von 20,-- €
60 Jahre Vereinsmitgliedschaft - Urkunde, Ehrungsteller und Geschenk im Wert von 25,-- €
Die bisherige Befreiung vom Mitgliedsbeitrag ab einer Vereinsmitgliedschaft von 50 Jahren entfällt für alle zukünftigen Ehrungen.
Die Ernennung eines Vereinsmitgliedes zum Ehrenmitglied obliegt auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes gemäß Satzung ausschließlich der Mitgliederversammlung.
Datenschutzerklärung Homepage des Liederkranz Waldhausen 1872 e.V.
Der Verein Liederkranz Waldhausen 1872 e. V. nimmt den Schutz personenbezogener Daten seiner Mitglieder und seiner Partner ernst; er hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz sowohl von ihm als auch von externen Dienstleistern beachtet und eingehalten werden. Die Beachtung dieser Verpflichtung wird vom Verein regelmäßig kontrolliert. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe von Daten erfolgt zum einen mit Einverständnis des Dateninhabers, andererseits ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Pflichten des Vereins. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur aus zwingenden Gründen und im Interesse des Vereins. Das betroffene Vereinsmitglied hat jederzeit die Möglichkeit, sich über die Verwendung und den Verbleib seiner geschützten Daten zu informieren; er hat Anspruch auf Dokumentation der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf ihn. Er hat das Recht, jederzeit eine erteilte Einwilligung zu widerrufen und die Löschung seiner Daten zu verlangen, Art. 17 DS-GVO. Partner des Vereins und Dritte werden durch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Verantwortlichen des Vereins in gleicher Weise geschützt. Es findet kein Verkauf oder keine unentgeltliche Weitergabe von Daten Dritter oder Partner des Vereins statt, es sei denn, es läge eine entsprechende Einwilligung vor. Bei der Einschaltung externer Dienstleister, denen personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, ist durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages sichergestellt, dass die Datenschutzbestimmungen in gleicher Weise auch vom beauftragten Unternehmen eingehalten werden.
Im Fall des Widerrufs oder der Anzeige von falsch erhobenen Daten werden diese sofort gelöscht, Art. 21, 18 DS-GVO. Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO i. V. m. § 19 BDSG) wird ausdrücklich hingewiesen. Für uns zuständig ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart.